Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Griesshofer Immobilientreuhand kurz „IG-Treuhand“ Ines Griesshofer
Stand: März 2018
1. Allgemeines
1.1. GELTUNG DIESER AGB
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB“) sind die Grundlage für die Geschäftstätigkeit von Griesshofer Immobilientreuhand, Ines Griesshofer, Bräuhof 230, 8993 Grundlsee, Tel.: +43 660 22 32 32 5, E-Mail: office@ig-treuhand.at (im Folgenden “IG-Treuhand“genannt) und bilden einen integrierenden Bestandteil aller von IG-Treuhand geschlossener (Makler-) Verträge, Vereinbarungen, Angebote, Beurteilungen, Schätzungen und sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen mit Geschäftspartnern (im Folgenden “Auftraggeber“). Durch Aufnahme des Geschäftsverkehrs nimmt der Auftraggeber diese AGB zustimmend zur Kenntnis.
1.2. WIDERSPRUCH ZU ABWEICHENDEN AGB
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten gelten nur, wenn sich IG-Treuhand schriftlich mit ihrer Geltung ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
2. Gegenstand des Maklervertrags
2.1. GRUNDLAGE DER TÄTIGKEIT
IG-Treuhand ist als Immobilienmakler iSd MaklerG tätig. Die Vermittlungstätigkeit von IG-Treuhand für einen Auftraggeber erfolgt auf Grundlage eines Maklervertrags (z. B. Alleinvermittlungsauftrag, schlichter Vermittlungsauftrag, Suchauftrag/-anfrage), mit dem IG-Treuhand insbesondere mit der Vermittlung von in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (“IMV“) angeführten Geschäften (z. B. Vermittlung von Kauf-,Verkauf- oder Tauschgeschäften, von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) oder sonstigen Rechten, einschließlich Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten, jeweils hinsichtlich bebauter und unbebauter Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäuser und Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen, oder von Hypothekardarlehen, Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds) beauftragt wird, oder aufgrund eines sonstigen (Dienstleistungs-) Auftrags.
2.2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS
Ein Maklervertrag oder sonstiger Auftrag kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder schlüssig (z. B. durch Übergabe oder Übersendung von Objektdaten, Objektunterlagen, Plänen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins) erfolgen und gilt insbesondere mit widerspruchsloser Duldung der Tätigkeit von IG-Treuhand als erteilt.
2.3. DOPPELMAKLER
IG-Treuhand als Immobilienmakler ist kraft Geschäftsgebrauch berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden (Tätigkeit als Doppelmakler).
3. Wechselseitige Rechte und Pflichten
3.1. GEGENSEITIGE INFORMATION
IG-Treuhand und der Auftraggeber werden sich gegenseitig alle für das jeweilige Geschäft oder den Auftrag notwendigen und zweckmäßigen Mitteilungen machen und zukommen zu lassen.
3.2. MITWIRKUNGSPFLICHT DURCH DEN AUFTRAGGEBER
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, IG-Treuhand bei der Vermittlungstätigkeit umfassend und redlich zu unterstützen und IG-Treuhand oder der für diese handelnden Person sämtliche für die Beurteilung des jeweiligen Geschäfts und dessen Vermittlung notwendigen Informationen zu erteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasst insbesondere eine richtige und vollständige Erteilung aller Informationen und Tatsachen betreffend das zu vermittelnde Objekt bzw. Geschäft, einschließlich dessen Zwecks und die beabsichtige Verwendung des Objekts. IG-Treuhand ist insbesondere auch bei nachträglich eintretenden Änderungen oder einer Änderung der Geschäftsabsicht des Auftraggebers unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3. 3. EINHOLUNG VON BEWILLIGUNGEN
Der Auftraggeber hat sämtliche in seine Sphäre fallenden und für das Geschäft notwendigen oder zweckmäßigen Bewilligungen oder Genehmigungen einzuholen und IG-Treuhand laufend über den Verfahrensstand informiert zu halten. Sollte sich abzeichnen, dass eine notwendige Bewilligung oder Genehmigung nicht erlangt werden kann, so ist dies IG-Treuhand unverzüglich mitzuteilen.
3.4. INFORMATION ÜBER ERFOLGTE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE
Der Auftraggeber hat IG-Treuhand unverzüglich über den Abschluss eines Geschäfts sowie dessen zur Berechnung der Provision wesentlichen Inhalts zu unterrichten, sofern IG-Treuhand nicht unmittelbar davon durch Beisein eines ihrer Mitarbeiter Kenntnis erlangte, und auf erste Anforderung eine Kopie des geschlossenen Vertrages an IG-Treuhand übersenden.
3.5. PFLICHTEN BEI ALLEINVERMITTLUNGSAUFTRÄGEN
Bei Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Zeitraum der vereinbarten Dauer keinen anderen Makler für die Vermittlung des jeweiligen Geschäfts zu beauftragen oder heranzuziehen und IG-Treuhand jene Personen (einschließlich anderer Makler) unverzüglich bekannt zu geben, die sich direkt an den Auftraggeber gewendet haben. Erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Frist keine einvernehmliche Verlängerung des Alleinvermittlungsauftrages, so wandelt sich dieser in einen unbefristeten und jederzeit schriftlich kündbaren schlichten Vermittlungsauftrag um.
3.6. UNTERBEAUFTRAGUNG
IG-Treuhand ist berechtigt, bei deren Tätigkeit und Vermittlung Dritte (Sub-Makler, a-meta Geschäfte) heranzuziehen oder zu beauftragen.
4. Anbote und Informationserteilung; Aufklärung über bekannte Anbote
4.1.KEINE PRÜFUNG DER ANGABEN DES ABGEBERS
Alle Angaben, Anbote, Anzeigen, Inserate, Exposés oder sonstige Mitteilungen über Objekte und Geschäftsgelegenheiten durch IG-Treuhand erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und beruhen auf den vom jeweiligen Abgeber erhaltenen und zur Verfügung gestellten Informationen und Daten, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird. IG Treuhand ist somit nicht verpflichtet, Angaben des Abgebers auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, sondern darf darauf vertrauen.
4.2. HAFTUNG DES ABGEBERS FÜR FALSCHINFORMATIONEN
Falls der Auftraggeber an IG Treuhand schuldhaft unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt, so haftet er der IG Treuhand für allfällige entstandene Schäden und frustrierte Aufwendungen.
4.3. UNVERBINDLICHE ANBOTE
Das von IG Treuhand auf deren Website sowie in sonstigen Medien eingestellte Angebot sowie von IG Treuhand entgegengenommene und weitergeleitete Vertragsanbote sind solange freibleibend und unverbindlich, bis eine schriftliche Anbotsannahme durch den Abgeber oder sonstigen vermittelten Dritten vorliegt und dem Auftraggeber (Interessenten) zugegangen ist. Änderungen bzw. Zwischenverkäufe werden ausdrücklich vorbehalten.
4.4. AUFKLÄRUNGSPFLICHT HINSICHTLICH BEKANNTER OBJEKTE
Ist dem Auftraggeber (Interessenten) eine durch IG Treuhand nachgewiesene, vermittelte oder namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit bzw. das betreffende Objekt oder der Abgeber bereits bekannt, so ist er verpflichtet, dies IG Treuhand unverzüglich schriftlich (spätestens innerhalb von 48 Stunden ab Übermittlung von Informationen, aus denen dies erkennbar war) mitzuteilen. Andernfalls ist die Vermittlung als provisionspflichtig anerkannt.
5. Weitergabe von Informationen und Vertraulichkeit
5.1. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte, insbesondere nicht an andere Immobiliendienstleistungs- und Maklerunternehmen, weiterzugeben. Jede Weitergabe der von IG Treuhand mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten oder Objekte bzw. der von IG Treuhand namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IG Treuhand und lässt den Provisionsanspruch unberührt.
5.2. HAFTUNG BEI WEITERGABE
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung wird der Auftraggeber IG Treuhand vollkommen schad- und klaglos halten und einen allfälligen Provisionsentgang in vollem Umfang ersetzen bzw. wird der Auftraggeber (Interessent) selbst provisionspflichtig.
6. Provisionen und Entgelt
6.1. VERMITTLUNGSPROVISION UND DEREN HÖHE
Die Tätigkeit von IG Treuhand erfolgt entgeltlich. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt (siehe Punkt 7.2.). Falls im Einzelfall nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, etwa in der jeweiligen besonderen Provisionsvereinbarung, in der Angabe beim jeweiligen Objekt oder im Kaufanbotsvordruck, gelten die in der IMV für das jeweilige Geschäft angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20% USt. als Provision für die Vermittlungstätigkeit von IG Treuhand als vereinbart. Die Provision berechnet sich auf Grundlage der IMV bzw. gemäß der ebenfalls übergebenen und einen integrierenden Bestandteil dieser AGB bildenden Provisionsvereinbarung bzw. Nebenkostenübersicht.
6.2. ENTSTEHEN DER PROVISIONSPFLICHT
Der Provisionsanspruch von IG Treuhand gegenüber dem Auftraggeber entsteht mit dem Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts durch entsprechende Willensübereinkunft der beteiligten Parteien (z. B. angenommenes Kaufanbot, Mietanbot). Nach erfolgter verdienstlicher Tätigkeit hinsichtlich des zu vermittelnden Geschäfts entsteht die Provisionspflicht unabhängig vom Zeitpunkt des Zustandekommens und/oder der weiteren Beteiligung durch IG Treuhand.
6.3. VERDIENSTLICHKEIT DES MAKLERS
Verdienstliche Tätigkeit von IG Treuhand liegt auch bei bloßer Namhaftmachung bzw. Nachweis der Geschäftsgelegenheit, sonstiger Vermittlung eines Objekts oder Geschäfts oder, wenn IG Treuhand in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z. B. durch sonstige vermittelnde Tätigkeit) zum Zustandekommen des Geschäfts beigetragen hat, wobei es genügt, dass der Nachweis bzw. die Vermittlung oder Namhaftmachung mit ursächlich für den Geschäftsabschluss gewesen sind.
6.4. VERMITTLUNG EINES ABWEICHENDEN GESCHÄFTS
Der volle Provisionsanspruch der IG Treuhand entsteht auch, wenn das Geschäft zu anderen als ursprünglich angebotenen oder im Vermittlungsvertrag genannten Bedingungen zustande kommt, wenn das Geschäft über ein anderes Objekt des von IG Treuhand namhaft gemachten Abgebers abgeschlossen wird, oder wenn ein anderes als das ursprünglich angebotene Geschäft geschlossen wird.
6.5. VERMITTLUNG EINES OPTIONSVERTRAGS
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch, wenn anstelle des ursprünglich zu vermittelnden Geschäfts ein Optionsvertrag geschlossen wird, wobei diesfalls die Hälfte der vereinbarten oder zustehenden Provision mit Abschluss des Optionsvertrags und die weitere Hälfte mit Ausübung des Optionsrechts fällig wird.
6.6. AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN
Der volle Provisionsanspruch besteht auch in dem Fall, dass ein aufschiebend bedingt abgeschlossenes Geschäft vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, falls die Bedingung ohne die vorzeitige Auflösung hypothetisch eingetreten wäre.
6.7. AUFLÖSENDE BEDINGUNG UND RÜCKTRITT
Erlischt das vermittelte Geschäft aufgrund einer auflösenden Bedingung, so bleibt dies ohne Auswirkung auf den Provisionsanspruch. Dasselbe gilt bei Ausübung eines Rücktrittsrechts, sofern dieses aus Gründen ausgeübt wird, die von einer der Vertragsparteien des vermittelten Geschäfts zu vertreten sind oder in sonstiger Weise in der Person einer der Vertragsparteien begründet sind. Bei einseitigem Rücktritt hat der Zurücktretende IG Treuhand den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 7 Abs 2 MaklerG bleibt unberührt).
6.8. NACHTRÄGLICHE ERWEITERUNG
Wird ein von IG Treuhand vermitteltes Geschäft binnen drei Jahren ab dessen Zustandekommen erweitert oder ergänzt, entsteht mit Rechtswirksamkeit der Erweiterung ein Provisionsanspruch der IG Treuhand, wobei der jeweilige Erhöhungs- oder Erweiterungsbetrag als Bemessungsgrundlage für die Provision gilt. Der Auftraggeber ist diesfalls verpflichtet, IG Treuhand unverzüglich von einer solchen Ergänzung/Erweiterung des Geschäfts zu verständigen.
6.9. PROVISIONSPFLICHT BEI VERZÖGERTEM ABSCHLUSS
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch, wenn binnen drei Jahren ab Beendigung des Vermittlungsauftrags ein Geschäftsabschluss durch einen Auftraggeber über ein von IG Treuhand vermitteltes Objekt oder mit einem von IG Treuhand vermittelten Vertragspartner zustande kommt.
6.10. PROVISION BEI FEHLENDEM VERMITTLUNGSERFOLG
IG Treuhand erhält vom Auftraggeber weiters auch eine Provision bzw. einen Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung auch ohne zurechenbaren Vermittlungserfolg in Höhe der für den Erfolgsfall vereinbarten Provision, gegebenenfalls berechnet auf Grundlage eines allenfalls höheren tatsächlichen (Kauf-)Preises, wenn (§ 15 Abs 1 MaklerG)
a. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
b. mit dem von IG Treuhand vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich der IG Treuhand fällt;
c. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von IG Treuhand bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
d. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
6.11 PROVISION BEI FEHLENDEM VERMITTLUNGSERFOLG BEI ALLEINVERMITTLUNGSAUFTRÄGEN
Im Falle der Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrags gilt die Provisions-/Entschädigungspflicht gemäß Punkt 7.10. sinngemäß weiters, wenn (§ 15 Abs 2 MaklerG)
a. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
b. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
c. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
6.12. VERGÜTUNG GESONDERTER AUFTRÄGE
.Im Einzelfall vom Auftraggeber erteilte Aufträge, die keine Maklerverträge iSd MaklerG sind, sind stets gesondert und unabhängig von einem Maklervertrag und eines etwa zu vermittelnden Geschäfts und der diesbezüglichen Provisionspflicht zu vergüten. Sofern nicht anders vereinbart, gilt ein ortsübliches Entgelt vereinbart.
7. Fälligkeit der Provision, Verzugszinsen, Aufrechnung
7.1. FÄLLIGKEIT DER PROVISION
Eine Vermittlungsprovision wird im Regelfall abweichend von § 10 MaklerG erst mit dem Abschluss des entsprechenden schriftlichen (notariellen) Vertrags über das Geschäft, spätestens aber 90 Tage nach der Rechtswirksamkeit dieses Geschäfts (§ 7 Abs 1 MaklerG), je nachdem was zuerst eintritt, jedenfalls aber mit Rechnungslegung fällig. Sonstige Provisions-, Entgelts- oder Vergütungsansprüche, insbesondere im Fall fehlenden Vermittlungserfolgs oder das vermittelte Geschäft nicht zustande kommt (Punkt 6.6.-6.12.) werden sofort mit deren Entstehen fällig.
7.2. VERZUGSFOLGEN
Bei Verzug ist IG Treuhand berechtigt, 5% an Verzugszinsen sowie anfallende Mahnspesen iHv pauschal EUR 20,- pro Mahnung und allfällige Inkassokosten vom Auftraggeber zu verlangen.
7.3. AUFRECHNUNGSBESCHRÄNKUNG
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Gegenforderungen gegen Ansprüche von IG Treuhand aufzurechnen. Ausgenommen davon sind Gegenforderungen von Verbrauchern im Falle der Zahlungsunfähigkeit der IG Treuhand oder falls deren Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit von IG Treuhand steht, oder falls diese gerichtlich festgestellt oder von IG Treuhand anerkannt worden ist.
7.4. SOLIDARHAFTUNG
Mehrere Auftraggeber oder am vermittelten Geschäft auf einer Seite beteiligte Personen schulden die Provision zur ungeteilten Hand.
7.5. NETTOBETRÄGE
Sämtliche Beträge, Provisionen und Entgelte sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer.
8. Haftungsausschluss
8.1. KEINE HAFTUNG FÜR INFORMATIONEN DRITTER UND INDIREKTE SCHÄDEN ODER GEGENÜBER DRITTEN
IG Treuhand übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen, die IG Treuhand vom jeweiligen Abgeber zur Verfügung gestellt wurden oder die von IG Treuhand unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, soweit deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht ausdrücklich bekannt ist (§ 1300 ABGB). IG Treuhand haftet weiters nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter oder gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner sind.
8.2. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG NACH DEM VERSCHULDENSGRAD
Darüber hinaus ist eine Haftung von IG Treuhand für den Fall leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist die Haftung von IG Treuhand ungeachtet des Rechtsgrundes auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Haftung von IG Treuhand ungeachtet des Rechtsgrundes auf Fälle von Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit beschränkt.
8.3. AUSNAHME VON DER HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Ausgenommen von dieser generellen Haftungsbeschränkung sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. FALLWEISE UND BETRAGLICHE BESCHRÄNKUNG
Ohne Einschränkung der vorstehenden Haftungsbeschränkung sind allfällige Schadenersatzansprüche auf den Ersatz eines adäquaten voraussehbaren Schadens, jedenfalls aber betraglich mit dem Wert des für den Erfolgsfall vereinbarten (Vermittlungs-)Entgelts beschränkt.
8.5. KEINE ERFOLGSGARANTIE
IG Treuhand übernimmt keine Haftung, Garantie oder Gewährleistung für einen Vermittlungserfolg oder dafür, dass ein zur Vermittlung übernommenes Geschäft tatsächlich erfolgreich zustande kommt, oder für die ordnungsgemäße vertragliche Abwicklung eines vermittelten Geschäfts oder dessen Erfüllung, und ebensowenig dafür, dass am Markt keine vergleichbaren günstigeren Objekte bzw. Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
8.6. KEINE HAFTUNG FÜR DRITTE
Für Schäden, die durch von IG Treuhand zur Vermittlung beigezogenen Dritten (insbesondere externe Gutachter, Sub-Makler) verursacht wurden, haftet IG Treuhand nur bei Auswahlverschulden.
9. Bewertungen
Von IG Treuhand im Rahmen des Vermittlungsvertrags oder gemäß gesonderter Vereinbarung vorgenommene Schätzungen des Wertes oder Angebotspreises von Objekten basieren auf der Einschätzung aufgrund von Vergleichswerten und den ungeprüften Informationen und Angaben des Auftraggebers und können kein Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ersetzen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Immobilienmarkt einer Vielzahl von äußeren Einflüssen ausgesetzt ist und einem stetigen Wandel unterliegt und daher Änderungen der Einschätzung vorbehalten sind. IG Treuhand übernimmt keine Haftung oder Garantie dafür, dass der Auftraggeber bei einer tatsächlichen Vermarktung den geschätzten Preis erzielt.
10. Verjährung/Präklusion von Ansprüchen
Soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen IG Treuhand, wenn sie nicht binnen eines Jahres ab Kenntnis des Anspruchsberechtigten von Schaden und Schädiger bzw. von dem den Anspruch begründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht oder von IG Treuhand ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sofern nicht eine kürzere gesetzliche oder vertragliche Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt.
11. Bestimmungen betreffend den Webauftritt von IG Treuhand - Anbote auf Websites
11.1. URHEBERRECHTLICHE HINWEISE
Inhalt und Struktur der von IG Treuhand betriebenen Websites sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial ist grundsätzlich nicht erlaubt und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IG Treuhand. Hiervon nicht erfasst ist der für den Interessenten für seine privaten Zwecke bestimmte Ausdruck von Objektdaten, Unterlagen, Checklisten oder sonstigen Merkblättern in Zusammenhang mit dem Angebot von IG Treuhand.
11.2. VERBOT DER WEITERGABE AN DRITTE
Dem Nutzer des Webangebots von IG Treuhand ist es nicht erlaubt, jegliche Informationen, insbesondere über Objekte und Abgeber, die dieser anhand der auf der Website von IG Treuhand (Miet- und Kaufmarktplatz) eingestellten Daten und/oder der Versendung von Immobilienexposés erhält, an Dritte weiterzugeben und/oder zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken zu verwenden. Die erhaltenen Informationen dienen ausschließlich dem persönlichen Interesse.
11.3. BESCHRÄNKUNG DES ANGEBOTS
IG Treuhand behält sich vor, nach freiem Ermessen eine beschränkte Auswahl an verfügbaren Objekten oder Produkten auf ihren Seiten im Internet zu zeigen, insbesondere wenn die Anzahl vorhandener Angebote besonders hoch ist; im Zusammenhang mit einer derartigen Auswahl nach freien Ermessen übernimmt die IG Treuhand keinerlei Verpflichtungen und keinerlei Haftungen.
11.4. HAFTUNG FÜR LINKS UND WEBSITES DRITTER
Für den Inhalt fremder Websites, auf die mittels Link verwiesen wird, wie auch für Fehler, die aus mangelhafter Datenübertragung resultieren, wird keine Haftung übernommen.
12. Schlussbestimmungen, Recht, Gerichtsstand
12.1. ANPASSUNG DER AGB
IG Treuhand behält sich das Recht vor, die AGB für künftige Geschäfte jederzeit anzupassen. Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie sie auf der Webseite von IG Treuhand veröffentlicht sind.
12.2. KEINE MÜNDLICHE NEBENABREDEN, SCHRIFTFORMGEBOT
Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Verwendung von E-Mails bzw. Fax. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Auftraggeber.
12.3. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nähesten kommt.
12.4. ERFÜLLUNGSORT
Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den mit IG Treuhand geschlossenen Verträgen gilt Bad Aussee als vereinbart.
12.5. RECHTSWAHL
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
12.6.GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG
Soweit für den Auftraggeber kein zwingender Gerichtsstand, etwa im Sinne des § 14 KSchG besteht, wird für alle aus oder in Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen dem Auftraggeber und IG Treuhand resultierenden Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit des für BH Liezen, Steiermark, Österreich, jeweils sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart (§ 104 JN).